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   VGH Bayern, 20.01.2021 - 22 ZB 20.2051, 22 ZB 20.2087   

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VGH Bayern, 20.01.2021 - 22 ZB 20.2051, 22 ZB 20.2087 (https://dejure.org/2021,4392)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.01.2021 - 22 ZB 20.2051, 22 ZB 20.2087 (https://dejure.org/2021,4392)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - 22 ZB 20.2051, 22 ZB 20.2087 (https://dejure.org/2021,4392)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 54, § 55, § 108 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 146 Abs. 2; ZPO § 42, § 227, § 512; GVG § 176; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1
    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund verweigerter Befreiung von der Maskenpflicht im Gerichtsgebäude

  • rewis.io

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund verweigerter Befreiung von der Maskenpflicht im Gerichtsgebäude

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VG München, 16.06.2020 - M 16 K 20.1268

    Gewerbeuntersagung gegen den Vertretungsberechtigten einer Gewerbetreibenden

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2021 - 22 ZB 20.2051
    Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers im Verfahren M 16 K 20.1268 (22 ZB 20.2051) beim Verwaltungsgericht, ihn am Tag der Verhandlung von der Maskenpflicht sowohl im Sitzungssaal als auch auf dem Weg zum Sitzungssaal zu entbinden, hilfsweise die Verhandlung an einen Ort zu verlegen, an dem sowohl der Zugang als auch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beschränkungslos ohne Bemaskung durchgeführt werden könnten, hilfsweise die Verhandlung auf unbestimmte Zeit zu verlegen, zumindest solange bis der Verordnungsgeber es für geboten erachte, die Maskenpflicht aufzuheben.

    Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 teilte der Vorsitzende der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts dem Bevollmächtigten im Verfahren M 16 K 20.1268 mit, den Anträgen werde nicht entsprochen.

    Mit Schreiben ebenfalls vom 10. Juni 2020 lehnte der Kläger im Verfahren M 16 K 20.1268 durch seinen Bevollmächtigten den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

    Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 trug der Bevollmächtigte im Verfahren M 16 K 17.6016 (22 ZB 20.2087) vor, er gehe davon aus, dass dem Antrag im Parallelverfahren M 16 K 20.1268 auf Befreiung der Maskenpflicht "ebenfalls nicht stattgegeben" werde.

    Die Begründung entspricht derjenigen im Verfahren M 16 K 20.1268.

  • BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07

    Anforderungen an die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2021 - 22 ZB 20.2051
    Eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs unterliegt jedoch gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, da der Beschluss, mit dem der Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist, nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2020 - 12 ZB 18.706 - juris Rn. 24; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 54 Rn. 28; für das Revisionsverfahren BVerwG, B.v. 15.5.2008 - 2 B 77.07 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Dies setzt aber voraus, dass die Entscheidung auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (BVerwG, B.v. 15.5.2008 - 2 B 77.07 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 23.3.2020 - 12 ZB 18.706 - juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.706

    Ablehnung eines Befangenheitsantrags unter Mitwirkung des abgelehnten Richters

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2021 - 22 ZB 20.2051
    Eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs unterliegt jedoch gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, da der Beschluss, mit dem der Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist, nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2020 - 12 ZB 18.706 - juris Rn. 24; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 54 Rn. 28; für das Revisionsverfahren BVerwG, B.v. 15.5.2008 - 2 B 77.07 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Dies setzt aber voraus, dass die Entscheidung auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (BVerwG, B.v. 15.5.2008 - 2 B 77.07 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 23.3.2020 - 12 ZB 18.706 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 14.11.2012 - 2 KSt 1.11

    Besorgnis der Befangenheit; Befangenheitsgesuch; Zuständigkeit; Spruchkörper;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2021 - 22 ZB 20.2051
    Ein Ablehnungsgesuch ist ausnahmsweise dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig zu verwerfen, wenn es sich als offenkundiger Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt, weil das Vorbringen des Antragstellers von vornherein nicht geeignet sein kann, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen und sich deshalb als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BVerfG, B.v. 15.6.2015 - 1 BvR 1288.14 - juris Rn. 15 f.; BVerwG, B.v. 14.11.2012 - 2 KSt 1.11 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 19.06.2020 - 20 NE 20.1337

    Eilantrag gegen Maskenpflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2021 - 22 ZB 20.2051
    Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Maskenpflicht in Schulen sowie im öffentlichen Raum in einer Vielzahl von Entscheidungen für rechtmäßig erachtet (vgl. bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in den streitgegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren etwa BayVGH, B.v. 19.6.2020 - 20 NE 20.1337 - juris Rn. 13 ff.).
  • BGH, 11.02.1998 - StB 3/98

    Rechtsbehelf gegen Sicherstellungen im Wege der Sitzungspolizei - Inhaltlicher,

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2021 - 22 ZB 20.2051
    Soweit die Kläger meinen, das Gericht habe die Entscheidung über das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung vom Zugang zum Gerichtsgebäude bis zum Sitzungssaal zu Unrecht der Gerichtsverwaltung überlassen, woraus sich die Besorgnis der Befangenheit ergebe, erstreckt sich die Sitzungsgewalt des Vorsitzenden (§ 55 VwGO i.V.m. § 176 GVG), die Teil der richterlichen Gewalt i.S.v. Art. 20 Abs. 2 GG ist (vgl. Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 176 GVG Rn. 1), in räumlicher Hinsicht grundsätzlich nur auf den Sitzungssaal, wenn nicht etwa aus dem Vorraum eines Sitzungssaals eine Störung direkt auf die Verhandlung einwirkt (vgl. BGH, B.v. 11.2.1998 - StB 3/98 - juris Rn. 5).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2021 - 22 ZB 20.2051
    Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2021 - 22 ZB 20.2051
    Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 9).
  • VG München, 16.06.2020 - M 16 K 17.6016

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2021 - 22 ZB 20.2051
    Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 trug der Bevollmächtigte im Verfahren M 16 K 17.6016 (22 ZB 20.2087) vor, er gehe davon aus, dass dem Antrag im Parallelverfahren M 16 K 20.1268 auf Befreiung der Maskenpflicht "ebenfalls nicht stattgegeben" werde.
  • AG Meiningen, 27.05.2021 - 14 C 568/20

    Befangenheitsablehnung eines Richters wegen Nichtgestattung des Tragens einer

    Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude außerhalb des Sitzungssaales beruht nämlich nicht auf der Sitzungsgewalt des Vorsitzenden, sondern auf dem Hausrecht der Gerichtsleitung (VGH München, Beschluss vom 20.01.2021 - 22 ZB 20.2051; 22 ZB 20.2087 = BeckRS 2021, 1703; VG München, Beschluss vom 22.03.2021 - M 30 E 21.1308 = BeckRS 2021, 6321; siehe auch Kersten/Rixen, Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise, 2. Aufl. 2021, Kap. IX Ziff. 3) .
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